Vorbeugender Holzschutz
Der Verbau von Holz zu tragenden und aussteifenden Konstruktionen in Gebäuden erfordert Holzschutzmaßnahmen, die in der DIN 68 800 beschrieben sind. Im Teil 2 dieser Norm wird allerdings klar gestellt, dass "… Ausführungen ohne chemischen Holzschutz ... gegenüber jenen bevorzugt werden, bei denen ein vorbeugender chemischer Holzschutz erforderlich ist." So ist es in vielen Fällen bei bestimmter Konstruktion und Auswahl entsprechender Holzarten möglich, Hölzer auch ohne chemischen Holzschutz zu verbauen, selbst wenn sie eine tragende Funktion haben. Im Gegenteil – wenn kein chemischer Holzschutz vorgeschrieben ist, stellt die Begiftung des Holzes sogar ein Mangel im Sinne der VOB dar, wenn sie trotzdem durchgeführt wird. Der Bauherr hätte in dem Fall die Möglichkeit von Schadensersatzforderungen. Sind z. B. Dachlatten, Sparschalungen oder verbaute tragende Holzteile entgegen dem "Stand der Technik" mit Holzschutzmitteln behandelt, kann der Bauherr verlangen, dass diese durch unbehandelte Hölzer ersetzt werden.
Wenn ein vorbeugender chemischer Holzschutz durch konstruktive Maßnahmen oder Auswahl geeigneter Holzarten nicht vermieden werden kann, so sind gemäß dem Teil 3 der DIN 68 800 ausschließlich Holzschutzmittel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des DIBt (= Deutsches Institut für Bautechnik) mit den entsprechenden Prüfprädikaten zu verwenden.
In der Praxis wird selten an eine evtl. Nachbehandlung von Schnittstellen und/ oder Rissen gedacht. Dies wird dann immer daran deutlich, dass es trotz voraus gegangenem Holzschutz z. B. zu einem Befall durch den Hausbock kommt.
Handelt es sich um Holzschutzmaßnahmen statisch nicht beanspruchter Holzbauteile, die unbedingt nötig sind, so ist dieser Holzschutz zusätzlich zu vereinbaren und nach der Notwendigkeit vorher abzuwägen. Hierzu wird für die verwendeten Holzschutzmittel keine bauaufsichtliche Zulassung gefordert. Es stehen hierzu die Holzschutzmittel mit RAL-Gütezeichen zur Verfügung.
In der letzten Zeit werden vermehrt Holzschutzmittel als ökologisch oder biologisch angepriesen. Werden diese für vorbeugende chemische Maßnahmen gegen Pilz- und Insektenbefall bei tragenden und aussteifenden Holzbauteilen in baulichen Anlagen eingesetzt, müssen auch diese die gleichen Prüfungen des Umweltbundesamtes und des DIBt bestehen, um eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung zu erhalten. Ohne Zulassung ist ihre Verwendung baurechtlich nicht erlaubt.